Stellungnahme der SPD-Fraktion des Abgeordnetenhauses zur Steuerschätzung

10.05.2019 | Die Steuereinnahmen werden weiterhin ansteigen, allerdings in geringerem Umfang. Allen Senatsressorts muss Mäßigung bei Mehranmeldungen im Aufstellungsverfahren des Landeshaushaltes abverlangt werden. Der Parlamentarische Geschäftsführer und Haushalts- und Finanzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Torsten Schneider, erklärt:

„Der Senat hat keinen Eckwertebeschluss zum Landeshaushalt gefasst, so dass der Berliner Finanzplanung nicht die Steuerschätzung aus dem November 2018 zugrunde liegt. Deshalb ist die Differenz der Prognosen zwischen November 2018 und Mai 2019 in Höhe von 381 bzw. 495 Millionen Euro unmaßgeblich. Zentrale Aufgabe des Senates ist allerdings der Beschluss eines Haushaltsplanentwurfes, ohne absehbare Jahresüberschüsse durch Nichtverausgabungen im Milliardenbereich zuzulassen, die dann jeweils durch Nachtragshaushalte adressiert werden müssen. Die Fachressorts sind nicht nur gehalten, diese seriöse Herangehensweise ihren Mehranmeldungen wegen der zu großen Jahresüberschüsse zugrunde zu legen; nach dem Koalitionsvertrag besteht eine abstrakte Pflicht, Einsparvorschläge von jeweils mindestens 1% des Planumfangs zu unterbreiten.“

Im Übrigen hat die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus die gleiche Einschätzung wie unsere Bundestagsfraktion:

„Die Erhöhung der verfügbaren Einkommen der Mehrheit der Menschen stärkt die Binnennachfrage und hält trotz internationaler Außeneinflüsse die Wirtschaft auf Wachstumskurs.“

„Berlin muss in seinen Verwaltungen und Landesbeteiligungen ein attraktiver Arbeitgeber sein. Deshalb haben Partei und Fraktion die Schaffung einer Ballungsraumzulage für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Verwaltungen und Landesbeteiligungen in Höhe von 150 Euro monatlich sowie die deutliche Erhöhung des (Vergabe)Mindestlohnes auf ein altersarmutsfestes Niveau beschlossen“.

 

Hintergrund:

Die Ballungsraumzulage für München wurde im Jahre 2019 um 50% auf einen Grundbetrag von monatlich 122,69 Euro zuzüglich 32,72 Euro für jedes Kind erhöht.

Art. 94 Bayerisches Besoldungsgesetz

Ballungsraumzulage

(1) 1Im staatlichen Bereich wird Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) im Verdichtungsraum München zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine Ballungsraumzulage gewährt; auf die Ballungsraumzulage finden die Vorschriften des Teil 1 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Der Verdichtungsraum München ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet. 3Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen, deren dienstlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird im staatlichen Bereich eine Ballungsraumzulage gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 besteht. 4Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der Ballungsraumzulage seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.

(2) 1Die Ballungsraumzulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, Anwärtergrundbetrag oder Dienstanfängergrundbetrag und einem Kinderzuschlag. 2Der Grundbetrag beträgt 122,69 € monatlich. 3Anwärtern und Anwärterinnen wird ein Anwärtergrundbetrag von 61,34 €, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen ein Dienstanfängergrundbetrag von 36,80 € monatlich gewährt. 4Für jedes Kind, für das Berechtigten oder Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die Ballungsraumzulage um 32,72 € (Kinderzuschlag); Art. 6 findet insoweit keine Anwendung.

(3) 1Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag wird höchstens in der Höhe gewährt, in der die Grundbezüge der Berechtigten nach Art. 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Nrn. 3 Alternative 2, 4 und 5 hinter 3 560,09 € monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. 2Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 4 953,17 € monatlich (Kindergrenzbetrag). 3 Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen wird die Ballungsraumzulage höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag oder die Unterhaltsbeihilfe hinter 1 283,26 € monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). 4 Art. 6 ist auf den Grenzbetrag, den Kindergrenzbetrag und den Anwärtergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. 5 Die Ballungsraumzulage kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 € nicht überschreitet.

(4) 1Der Grundbetrag, der Anwärtergrundbetrag, der Dienstanfängergrundbetrag und der Kinderzuschlag nach Abs. 2 sowie der Grenzbetrag und der Kindergrenzbetrag nach Abs. 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 teil. 2Der Anwärtergrenzbetrag nach Abs. 3 nimmt an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil.

(5) Ein Zuschlag nach Art. 60 kann auf die Ballungsraumzulage ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Verwaltungsvorschrift.

(6) Im nichtstaatlichen Bereich kann Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet oder unter den in Abs. 1 Sätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen eine Ballungsraumzulage höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewährt werden