Iris Spranger
21.11.2013 | Die wohnungspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Iris Spranger erklärt zum Beschluss in der heutigen Sitzung des Berliner Abgeordnetenhauses über das neue „Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ZwVbG)“:
„Der Wohnungsmarkt in Berlin hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Es ist eine Verknappung von Wohnraum, besonders in den unteren Preissegmenten, eingetreten. Mit dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz soll das Wohnraumangebot in Berlin erhalten werden, indem die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder Ferienwohnungen begrenzt wird. Durch die Nutzung als sogenannte Ferienwohnungen geht der Wohnraum zur Nutzung für eine dauerhafte Vermietung verloren. Deshalb gilt das Verbot insbesondere für die wiederholte, kurzfristige, nach Tagen oder Wochen bemessene, Überlassung an ständig wechselnde Feriengäste.
Das Verbot gilt nicht für die Überlassung von Wohnraum durch befristete Mietverträge an Personen, die ihren Lebensmittelpunkt für einen begrenzten, in der Regel längeren Zeitraum, nach Berlin verlagern (beispielsweise entsandte Arbeitnehmer, Au-pair-Mädchen, Schauspieler, Botschaftsangehörige, Stipendiaten, Praktikanten etc.) und es gilt nicht für unentgeltliche und nicht gewerbliche Wohnungstausche.
Durch das Gesetz soll auch der Abriss oder spekulative Leerstand in der Stadt verhindert werden. Nicht vom Zweckentfremdungsverbot betroffen ist u.a. Wohnraum, der leer steht, weil er trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte oder Wohnraum, der zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird und deshalb bis zu zwölf Monate unbewohnbar ist oder leer steht. Ferner gilt das Verbot nicht für eine Wohnung, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird; insgesamt muss aber die Wohnnutzung überwiegen (über 50 vom Hundert der Fläche). Auch Zweitwohnungen sind nicht vom Verbot betroffen.
Die gewerblichen Mietverträge für Wohnräume und deren sonstige zweckfremde Nutzungen, die bereits vor Inkrafttreten eines Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes bestanden haben, sind bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrags weiter geschützt. Das Gleiche gilt für eingerichtete und ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Betriebe, deren Fortführung in den betreffenden Räumlichkeiten gewährleistet wird.
Für Vermietungen von Ferienwohnungen und im Beherbergungsgewerbe ist eine
Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, um dem jeweiligen Eigentümer ausreichend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Im Einzelfall sollen zweckfremde Nutzungen genehmigt werden, z.B. wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, Betreuungseinrichtungen oder für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll. Auch Gästewohnungen von Städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungs-baugenossenschaften, Gewerkschaften, Universitäten oder ähnlichen Institutionen sollen eine Genehmigung erhalten, da ihre Bereitstellung für besondere Zielgruppen ein berechtigtes privates oder auch öffentliches Interesse beinhaltet. Über den Antrag auf Genehmigung einer zweckfremden Nutzung hat die Behörde innerhalb von acht Wochen zu entscheiden, in begründeten Fällen ist eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungsfrist um weitere sechs Wochen möglich.
Für die weitere Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots ist eine Rechtsverordnung geplant.“