Sicherung des Wohnungsbestandes in Berlin - Koalition beschließt neues Zweckentfremdungsverbot

30.10.2013 | Die wohnungs­po­li­tische Sprecherin der SPD-Fraktion, Iris Spranger er­klärt an­läss­lich des Be­schlusses in der heu­tigen Sitzung des Aus­schusses für Bauen, Wohnen und Verkehr im Ber­liner Ab­ge­ord­neten­haus über ein neues „Ge­setz über das Ver­bot der Zweck­ent­fremdung von Wohn­raum (Zweck­ent­fremdungs­ver­bot-Gesetz ZwVbG)“:

„Der Wohnungs­markt in Ber­lin hat sich in den letzten Jahren deut­lich ver­ändert. Es ist eine Ver­knap­pung von Wohn­raum, be­son­ders in den unteren Preis­seg­men­ten und dem Stadt­zentrum, ein­ge­tre­ten. An­ge­sichts dieser Ent­wick­lung sollte Wohn­raum nicht frei und un­ein­ge­schränkt dem Wohnungs­markt ent­zogen wer­den kön­nen. Mit dem Zweck­ent­fremdungs­ver­bot-Ge­setz soll das Wohn­raum­an­ge­bot in Ber­lin er­halten wer­den, in­dem die Um­wand­lung von Wohn- in Ge­werbe­raum oder Fe­rien­wohnungen be­grenzt wird.

Gleich­zeitig stellt das Ge­setz aber auch sicher, dass Ein­richtungen der sozialen Infra­struk­tur wie z.B. Arzt­praxen, einen Be­stands­schutz ha­ben und ge­neh­mi­gungs­fähig sind. Für die Gel­tung und räum­liche De­fi­ni­tion des Zweck­ent­frem­dungs­ver­bots ist eine Rechts­ver­ord­nung er­for­der­lich, die der­zeit er­ar­beitet wird.

Im Rahmen des Gesetzes sind verschiedene Facetten detailliert geregelt worden – hier die wichtigsten Eckpunkte:

Durch die Nutzung als so­ge­nannte Ferien­wohnungen geht der Wohn­raum zur Nutzung für eine dau­er­hafte Ver­mietung ver­loren. Des­halb gilt das Ver­bot ins­be­son­dere für die wieder­holte kurz­fris­tige nach Tagen oder Wochen be­mes­sene Über­las­sung an ständig wechselnde Fe­ri­en­gäste.

Das Ver­bot gilt nicht für die Über­las­sung von Wohn­raum durch be­fristete Miet­ver­träge an Per­sonen, die ihren Lebens­mit­tel­punkt für einen be­grenzten, in der Re­gel längeren Zeit­raum nach Ber­lin ver­lagern (bei­spiels­weise ent­sandte Arbeit­nehmer, Au-pair-Mäd­chen, Schau­spieler, Bot­schafts­an­ge­hörige, Stipendiaten, Prak­ti­kanten etc.) und es gilt nicht für un­ent­gelt­liche Über­las­sung und nicht ge­werb­liche Wohnungs­tausche.

Durch das Ge­setz soll auch der Ab­riss oder spe­ku­la­tive Leer­stand in der Stadt ver­hindert wer­den. Nicht vom Zweck­ent­fremdungs­ver­bot be­trof­fen ist u.a. Wohn­raum, der leer steht, weil er trotz ge­eig­neter Be­mühungen über längere Zeit nicht wieder ver­mietet wer­den konnte oder Wohn­raum, der zügig um­ge­baut, in­stand ge­setzt oder mo­der­ni­siert wird und des­halb bis zu zwölf Mo­nate un­be­wohn­bar ist oder leer steht. Fer­ner gilt das Ver­bot nicht für eine Wohnung, die zu ge­werb­lich­en oder be­ruf­lichen Zwecken mit­be­nutzt wird; ins­ge­samt muss aber die Wohn­nutzung über­wiegen (über 50 vom Hundert der Fläche). Auch Zweit­wohnungen sind nicht vom Ver­bot be­troffen.

Die ge­werb­lichen Miet­ver­träge für Wohn­räume und de­ren sonstige zweck­fremde Nutzungen, die be­reits vor In­kraft­treten eines Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot-Ge­setzes be­standen haben, sind bis zum Aus­laufen des je­wei­li­gen Ver­trags wei­ter ge­schützt. Das Gleiche gilt für ein­ge­richte­te und aus­ge­übte ge­werb­liche oder frei­be­rufliche Be­triebe, de­ren Fort­füh­rung in den be­tref­fenden Räum­lich­keiten ge­währ­leistet wird. Für Ver­mietungen von Fe­ri­en­wohnungen und im Be­her­ber­gungs­ge­werbe ist eine Über­gangs­frist von zwei Jahren vor­ge­sehen, um dem je­wei­ligen Ei­gen­tümer aus­reichend Zeit zu ge­währen, sich auf die neue Rechts­la­ge ein­zu­stellen.

Im Ein­zel­fall sol­len zweck­fremde Nutzungen ge­nehmigt wer­den, z.B. wenn Wohn­raum zur Ver­sor­gung der Be­völke­rung mit so­zi­alen Ein­richtungen, Be­treu­ungs­ein­richtungen oder für Er­ziehungs-, Aus­bil­dungs-, Be­treu­ungs- oder ge­sund­heit­liche Zwecke ver­wendet wer­den soll. Auch Gäste­wohnungen von Städtischen Woh­nungs­­­bau­­ge­­sell­­schaften, Wohnungs­bau­ge­noss­en­schaften, Ge­werk­schaften, Uni­ver­si­tä­ten oder ähn­lichen Insti­tu­ti­onen sol­len eine Ge­nehmi­gung er­halten, da ihre Be­reit­stel­lung für be­son­de­re Ziel­grup­pen ein be­rech­tig­tes pri­va­tes oder auch öffent­liches Inte­res­se be­in­hal­tet."

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