Reform des Berliner Polizeirechts zur besseren Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

09.03.2015 | Anlässlich der Beratungen des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Berlin im Innenausschuss erklärt der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Frank Zimmermann:

„Die ASOG-Anpassung ist notwendig, um Lücken bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens zu schließen. Wir reagieren damit auf die zunehmende grenzüberschreitende Kriminalität und geben der Polizei die nötigen Rechtsgrundlagen an die Hand. Es ist eine maßvolle Reform des Berliner Polizeirechts.“

So wurde vereinbart, eine sichere Rechtsgrundlage für Auslandseinsätze der Berliner Polizei zu schaffen. Hintergrund ist, dass Berliner Polizeikräfte im Rahmen ihrer Routineaufgaben auch im Ausland zunehmend im europäischen Ausland und darüber hinaus tätig werden. Diese Einsätze werden nun ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, wie andere Bundesländern es auch tun. Ebenso ist vorgesehen, den Einsatz ausländischer Polizeikräfte in Berlin ausdrücklich zu regeln. Voraussetzung für den Einsatz wird sein, dass entsprechende völker- oder europarechtliche Grundlagen bestehen und die Senatsverwaltung für Inneres zustimmt.

Die Koalitionsvereinbarung sieht auch die Einführung einer eigenen Rechtsgrundlage für das Kfz-Kennzeichenscanning nach Brandenburger Vorbild vor. Das Scannen kann bei der vorbeugenden Bekämpfung organisierter, insbesondere grenzüberschreitender Kriminalität helfen. Angesichts der Tatsache, dass derzeit ein Kennzeichenscanning durch die Polizei auf ungesicherter Rechtsgrundlage erfolgt, ist eine präzise Regelung geboten. Sie schafft mehr Klarheit bei gleichbleibender Eingriffstiefe. Auch künftig ist das Kennzeichenscanning nur zur Abwehr von Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig. Dabei werden die Daten, die beim automatisierten Abgleich keinen Treffer ergeben, sofort gelöscht. Eine Evaluation dieser Regelung wird gesetzlich festgeschrieben.

Ebenfalls in Umsetzung der Koalitionsvereinbarung werden wir den Unterbindungsgewahrsam, enger als viele andere Bundesländer, von 48 auf höchstens 72 Stunden verlängern. Wiederum enger als in vielen anderen Ländern wird dieser verlängerte Unterbindungsgewahrsam nur bei der Gefahr der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit gewalttätigen Versammlungen zulässig sein.

Eine weitere Lücke im Kampf gegen internationale Kriminalität schließen wir durch die Übernahme der europarechtlichen Regelungen des Schengener Informationssystems II (SIS II) in das Landesrecht. Die nach dem ASOG bereits bestehenden Möglichkeiten, Kraftfahrzeuge zur Beobachtung auszuschreiben, werden damit erweitert um Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container.

Zur besseren Bekämpfung rechtsextremer Gewalt wird die Datenübertragung zwischen der Polizei und anderen ermittelnden Behörden im ASOG auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt. Eine solche Rechtsextremismusdatei soll zur frühzeitigen Aufdeckung geplanter Straftaten in diesem Bereich beitragen.

Wir wollen die Opfer häuslicher Gewalt besser schützen. Dazu soll das bereits bestehende Wegweisungsrecht, das insbesondere bedrohte Frauen schützt, ergänzt werden. Künftig soll das Opfer nicht mehr nur in der bisherigen gemeinsamen Wohnung und am Arbeitsplatz, sondern auch in seiner neuen Wohnung geschützt werden.

Rechtstechnischer und klarstellender Natur sind geplante Anpassungen des ASOG an das geänderte Bundesrecht hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung des Freiheitsentzuges sowie zur Einziehung sichergestellter Gelder zugunsten der Landeshauptkasse.
Die Anordnung der Observierung von Personen wird ebenso wie die Anordnung technischer Überwachungsmaßnahmen in Zukunft nur noch Behördenleitern oder einem Angehörigen der Polizeiführung vorbehalten bleiben. Solche Maßnahmen bedürfen künftig der Anordnung des Polizeipräsidenten, seiner Vertreterin, eines der fünf Direktionsleiter oder des Leiters des Landeskriminalamtes bzw. dessen Stellvertreter.

Nicht erforderlich sind hingegen die Einführung von Elektroschockwaffen (Taser) über das SEK hinaus oder die Ausweitung der Bestandsdatenauskunft.

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