Buchholz: Berliner Spielhallengesetz von Gericht in allen Punkten bestätigt

01.03.2013 | Das Berliner Spiel­hallen­ge­setz ist verfassungs­gemäß. So lautet im Kern das heutige Urteil des Berliner Verwaltungs­gerichts. Zu entscheiden hatte das Gericht über Klagen von drei Spiel­hallen­be­treibern, die das Gesetz bzw. einzelne seiner Regelungen für rechts­widrig und un­wirk­sam hielten. Die Klagen wurden in vollem Umfang ab­ge­wiesen, eine Berufung ist möglich. Dazu erklärt der Stadt­ent­wick­lungs­ex­perte der SPD-Fraktion des Berliner Ab­geordneten­hauses, Daniel Buchholz:

„Das ist ein guter Tag für Berlin: Alle Klagen gegen das Berliner Spiel­hallen­gesetz wurden heute vom Verwaltungsgericht ab­ge­wiesen. Das Urteil zeigt deutlich, dass wir mit unserem konsequenten Vorgehen gegen Spiel­hallen und Spiel­sucht den richtigen Weg gewählt haben. Der zu erwartenden Berufung vor dem Ober­ver­waltungs­­gericht sehen wir sehr gelassen entgegen.

Berlin ist Vorreiter im Kampf gegen die Spiel­hallen-Flut. Auf Initiative der SPD-Fraktion hat Berlin das strengste Spielhallengesetz Deutschlands. Das Gesetz wurde partei­übergreifend von mehr als 90% der Abgeordneten beschlossen und ist am 2. Juni 2011 in Kraft getreten. Die Praxis zeigt: Das Gesetz wirkt, die Spiel­hallen-Flut ist gestoppt. Zuvor hatte die Zahl der Spiel­hallen in Berlin explosions­artig zugenommen.

Das Berliner Spiel­hallen­gesetz ist durch das Gericht in vollem Umfang bestätigt worden. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grund­gesetz ist das Land für das Recht der Spiel­hallen zuständig und darf diese Regelungs­kompetenz nutzen, so das Gericht. Das Gesetz verstoße weder gegen die Berufs­freiheit, den Schutz des Eigentums oder den Gleichheits­grundsatz. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch das über­geordnete Interesse, die Spielsucht zu bekämpfen, gerechtfertigt.

Auch die im Gesetz verankerten Über­gangs­fristen wurden bestätigt. Nach fünf Jahren erlöschen am 31. Juli 2016 alle Genehmigungen für bestehende Hallen, dann gilt nur noch neues Recht. In bestehenden Spielhallen muss zwei Jahre nach Inkraft­treten, also bereits im Juni 2013, die Anzahl der Geld­spiel­geräte von 12 auf maximal 8 ver­ringert werden.“