28.01.2020 | Der Mietendeckel besteht aus zwei Gesetzesteilen, die zeitlich nacheinander in Kraft treten: seit dem 23. Februar 2020 gilt der Mietenstopp. Im zweiten Schritt sind ab dem 23. November 2020 überhöhte Mieten nach dem Mieten deckelgesetz nicht mehr zulässig.
ZUM MIETENSTOPP:
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Der Mietenstopp ist da! Seit dem 23. Februar 2020 sind Mieterhöhungen nicht mehr erlaubt. Die Miete, die Sie jetzt zahlen, wird sich im Normalfall in den kommenden Jahren nicht erhöhen. Wer also eine Einzugsermächtigung für seine Miete hat, braucht nichts zu tun. Wenn Sie überweisen, wird der Betrag zukünftig nicht steigen.
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Sollte Ihre Miete zwischen dem 18. Juni 2019 und dem 23. Februar 2020 erhöht worden sein, gilt gesetzlich die Miete vom 18. Juni 2019. Der Empfehlung der zuständigen Senatsverwaltung folgend, sollten Sie die Miete unter Vorbehalt weiterzahlen, bis die Rückwirkung vom Gericht auch bestätigt wurde. Dann können Sie die zu viel gezahlten Gelder zurückfordern.
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Sie sollten bis zum 23. April 2020 Post von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter bekommen! Im Gesetz ist festgeschrieben, dass die Vermieterin oder der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten Sie als Mieterin oder Mieter über die Mietkriterien Ihrer Wohnung schriftlich oder elektronisch informieren müssen. Hierzu zählen: Baualter, Wohnlageneinstufung, eventuell durchgeführte Modernisierungen sowie ggf. die Erfüllung der Kriterien für eine moderne Ausstattung. Damit kennen Sie die gesetzlich zulässige Miete für Ihre Wohnung. Wenn Sie es wünschen, lassen Sie zusätzlich bei Ihrem Bezirksamt die zulässige Mietendeckel-Miete berechnen.
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Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Mietenstopp ist Ihr Bezirksamt. Also das Bezirksamt in dem Bezirk, in dem Ihre Wohnung liegt. Dort erhalten Sie Auskunft über die zulässige Miete. Das Bezirksamt hat auch das Recht, Auskunft bei der Vermieterin oder dem Vermieter einzuholen.
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Außerdem gibt es in allen Bezirken kostenlose Mieterberatungen, die wir mit dem neuen Doppelhaushalt finanziell aufgestockt haben.
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Informieren Sie sich auch auf der offiziellen Homepage der Verwaltung unter: https://mietendeckel.berlin.de
MÖGLICHE ÜBERHÖHTE MIETEN
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Neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 23. November 2020, ist es Vermieterinnen und Vermietern verboten, eine höhere Miete als im Gesetz festgelegt zu verlangen oder anzunehmen.
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Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um überhöhte Mieten und deren Verbot ist die zuständige Senatsverwaltung.